Gebühren & Prozesskosten

Informationen zu den möglichen Kosten eines Gerichtsverfahrens.

Anwaltsvergütung in Frage und Antwort

Lohnt es sich überhaupt, für eine Anwältin oder einen Anwalt Geld auszugeben?

Meistens durchaus. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei am Ende meist zur Kostenerstattung verpflichtet. Und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden ohnehin übernommen. Wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte auch den Rat eines Anwalts einholen. Dies spart unter Umständen Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses.

In jedem Fall gilt:

Der Rechtsanwalt ist gesetzlich dazu verpflichtet, unnötige Kostenrisiken für seinen Mandanten zu vermeiden und ihn entsprechend zu beraten.

Häufig wird das „Honorar” eines Anwalts mit seinem “Gewinn” verwechselt. Es ist jedoch nur sein “Umsatz” und der Anwalt muss davon seine gesamten Kosten (Personal, Miete, EDV-Anlage, Literatur, Fortbildung und schließlich auch die Haftpflichtversicherung) begleichen.

Sind Anwaltsgebühren gesetzlich geregelt?

Die gesetzliche Basis für das Honorar in Deutschland ist ab dem 01.07.2004 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es unterscheidet Festgebühren und Rahmengebühren.

Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an.

Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie weitgehend für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Besonders in den vereinigten Staaten ist das “Erfolgshonorar” ein Begriff. Wenn dort ein geschädigter Schadenersatz oder Schmerzensgeld verlangt, wird oft vereinbart, dass der Anwalt nur im Erfolgsfall ein Honorar erhält, dafür aber mit einem sehr hohen Prozentsatz am Ergebnis beteiligt wird. Solcher Erfolgshonorare sind nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte in Deutschland unzulässig.

Gebührenvereinbarungen, die von der gesetzlichen Regelung abweichen, sind zulässig. Bei gerichtlichen Streitigkeiten ist eine Unterschreitung der gesetzlichen Gebühren unzulässig, bei außergerichtlichen Streitigkeiten ist sowohl eine Überschreitung als auch eine Unterschreitung zulässig. Ein Erfolgshonorar ist generell unzulässig. Gebührenvereinbarungen zwischen dem Anwalt und dem Auftraggeber müssen schriftlich getroffen werden, wenn höhere als die gesetzlichen Gebühren vereinbart werden.

Was kosten zivil-, arbeits-, verwaltungs- und finanzrechtliche Angelegenheiten?

Hier wird das Anwaltshonorar aus zwei Faktoren berechnet:

  • dem Gegenstandswert und
  • der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit

Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten (z.B. Ehescheidung, Baugenehmigung, Kündigung, Gewerbeerlaubnis oder Vertragsgestaltung) ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Vorschriften, teils der umfangreichen Rechtsprechung zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird er vom Gericht festgesetzt.

Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit wird unterschieden zwischen interner Tätigkeit (Beratungsmandat, z.B. Beratung des Mandanten oder Erstellung eines Gutachtens), außergerichtliche Tätigkeit nach außen hin (Vertretungsmandat, z.B. Korrespondenz mit dem Gegner) und gerichtlicher Tätigkeit (Prozessmandat).

Im Hinblick auf die unterschiedlichen Gebühren ist es wichtig, vor dem Besuch beim Anwalt zu überlegen, ob nur ein Rat gewünscht wird oder der Anwalt die Sache außergerichtlich weiter betreiben soll oder ob er die Vertretung bei Gericht übernehmen muss.

Für das Entstehen der Gebühren ist der Auftrag maßgeblich, den der Anwalt von seinem Mandanten erhält. Für die außergerichtliche Vertretung erhält der Rechtsanwalt einen Vertretungsauftrag, für die gerichtliche Durchsetzung einen Prozessauftrag.

Was kosten Straf- und Bußgeldsachen?

Es wird unterschieden zwischen dem vorbereitenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Amtsgericht. Neben einer Grundgebühr können hier jeweils noch zwei weitere Gebühren (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr) entstehen. Außerdem kann der Anwalt unter bestimmten Voraussetzungen noch eine Zusatzgebühr fordern.

Der Pflichtverteidiger erhält eine im Gesetz beitragsmäßig festgesetzte Gebühr aus der Staatskasse.

Was ist Beratungshilfe, was ist Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe?

Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. So bestimmt es Artikel 3 unseres Grundgesetzes. Niemand soll deshalb aus finanziellen Gründen gezwungen sein, auf die Wahrnehmung seiner Rechte zu verzichten. Um dies zu erreichen, gibt es die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe.

Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen, wenn die zuständige Stelle des Gerichts die Notwendigkeit dafür vorgeprüft und eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt hat (Beratungshilfe). Vom Rechtssuchenden ist sodann ein eigenanteil i.H.v. 15,00 € an den Anwalt zu zahlen. In meinem Büro werden Ihnen gerne Leitlinien für die Beantragung von Beratungshilfe ausgehändigt.

Die Gewährung von Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe bedeutet, dass man von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten seines eigenen Anwalts und der Vorlage der Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige befreit ist. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit die Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten in monatlichen Raten an die Landeskasse zurückzuzahlen sind. Das Gericht ist gesetzlich berechtigt, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (4 Jahre) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nachzuprüfen und bei Änderungen die Rückzahlung zu fordern.

Ist eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll?

Ein weit verbreitetes Vorurteil lautet: “Rechtsschutzversicherungen sind schuld daran, dass die deutsche Justiz übermäßig in Anspruch genommen wird”.

Untersuchungen zeigen aber, dass durch Rechtsschutzversicherungen keinesfalls eine “Prozesslawine” ausgelöst wird. Vielmehr erfüllen Rechtsschutzversicherungen eine wichtige rechts- und sozialstaatliche Aufgabe. So wie Bürger nicht häufiger krank werden, weil sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, prozessieren sie nicht häufiger, weil sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben.

Denn: Die Entlastung von Verfahrenskosten hilft den Versicherten ihr Recht durchzusetzen – während Nichtversicherte unter dem Druck der drohenden Kosten oft vorzeitig resignieren und damit auf berechtigte Ansprüche verzichten.

Der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung ist sinnvoll. Allerdings sollte man die Leistungen der verschiedenen Rechtsschutzversicherer vergleichen und im Einzelfall prüfen, für welchen Lebensbereich der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung sinnvoll ist.

Gebühren Vermögensnachfolgeplanung

Die Gebühren für die Vermögensnachfolgeplanung berechne ich grundsätzlich auf der Basis von Gebührenvereinbarungen, da die Abrechnung über die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene Gegenstandswertshöhe zu unangemessen hohen Rechnungsbeträgen führen würde. Ich berechne in jedem Einzelfall im Vorfeld die konkret anfallenden Gebühren und erstelle eine entsprechende Gebührenvereinbarung. Für den Fall, dass der oder die Mandanten auf der Grundlage dieser die Gebührenvereinbarung meine Tätigkeit wünschen, ist sie von ihnen zu unterzeichnen und zurückzugeben. Zeitgleich erteile ich eine Kostenrechnung.Mit eingeschlossenen in diese Vergütung ist darüber hinaus eine spätere, gegebenenfalls notwendig werdende, neue Beratung. Sollten im Einzelfall neue Verfügungen oder Dokumente entworfen werden, wird eine erneute Honorarvereinbarung notwendig.

Gebühren für Patientenverfügungen: pro Person 120,00 €

Gebühren für Vorsorgevollmachten: pro Person 130,00 €

Gebühren für weitergehende Vermögensnachfolgeplanung (inklusive Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht) z.B. durch Entwurf von lebzeitigen Verfügungen bzw. Testamenten:

Sowohl für Einzelpersonen als auch für Eheleute wird zunächst aus dem Nachlassvermögen eine Grundgebühr i.H.v. 3 ‰ des Vermögenswertes errechnet. Zusätzlich zu dieser Grundgebühr wird ein vorher abgesprochener Bearbeitungsaufwand stundenmäßig mit 210,00 € pro Stunde vergütet. Daneben wird eine Auslagenpauschale von 20,00 € sowie die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer berechnet.

Beispiel: Eheleute wünschen eine Vermögensnachfolgeplanung mit Erstellung von Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, Entwurf einer lebzeitigen Vermögensübertragung sowie Testamentsgestaltung. Der Nachlasswert beträgt 200.000,00 €. Es wird im Rahmen der Erstberatung eine Bearbeitungsdauer von 4 Stunden angesetzt.

Gebühren gemäß Honorarvereinbarung:

Grundgebühr 3 ‰ von 200.000,00 € 600,00 € 
4 Arbeitsstunden à 210,00 €840,00 €
Auslagenpauschale20,00 €
Zwischensumme1.460,00 € 
Gesetzliche Mehrwertsteuer 19 %277,40 €
Gesamtrechnungsbetrag: 1.737,40 € 

Weiterhin fallen Kosten an für die Registrierung der Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer an. Diese gestalten sich für Privatpersonen derzeit wie folgt:

ZahlungsweiseOnline-RegistrierungRegistrierung per Post
Lastschrift20,50 €23,50 €
Überweisung23,00 €26,00 €
Je zusätzliche Vertrauensperson3,50 €4,00 €
(Quelle: https://www.vorsorgeregister.de/privatpersonen/kosten“).

Schließlich fallen für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift des Vollmachtgebers unter der Vorsorgevollmachten durch einen Notar oder die Betreuungsbehörde der StädteRegion Aachen Kosten im Bereich zwischen 10,00 € und 20,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer an.

Die Kosten für die Hinterlegung eines eigenhändigen Testamentes beim Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung richten sich nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) und betragen derzeit 75,00 € für jede Verfügung von Todes wegen. Die Notarkosten für die Entwurfserstellung und Beurkundung eines Übertragungsvertrages o.ä., richten sich ebenfalls nach dem GNotKG.