AG Büdingen: Brautgabe nach marokkanischem Recht

15. Dezember 2015

Unterliegt eine nach marokkanischem Recht vereinbarte Brautgabe dem deutschen Recht, handelt es sich um eine vermögensrechtliche Scheidungsfolge im Sinne des Art. 17 EGBGB n. F. bzw. um eine allgemeine Wirkung der Ehe im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB a. F.. Das marokkanische Paar war 1987 in Marokko geschieden worden und heiratete 1989 erneut.

Die Brautgabe wurde nach dem Wortlaut der Vereinbarung für die „Rücknahme der Frau“ vereinbart und diente daher zunächst als eine Art Gegenleistung für die Eingehung der Ehe, also eine Art Hochzeitsgeschenk. Da die Brautgabe jedoch zu 95% gestundet wurde und erst beim Tod des Antragsgegners oder bei einer erneuten Scheidung fällig werden sollte, weist die Brautgabe auch einen Bezug zum nachehelichen Unterhaltsrecht, zum Güterrecht und zum Erbrecht auf. In der Regel kann die Brautgabe keinem der drei Rechtsgebiete zugewiesen werden.
Az 53 F 963/13 RI, Beschluss vom 6.3.2014