Aus der Rechtsprechung

19. Oktober 2017

OLG Frankfurt a.M.: Voraussetzungen der Mutwilligkeit der
Rechtsverfolgung

Es geht um die Voraussetzungen der Mutwilligkeit bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe in
Sorgerechtsverfahren, wenn vor Anrufung des Familiengerichts das Jugendamt nicht beteiligt worden ist.
Es liegt keine Mutwilligkeit vor. Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Sorgerechtsverfahren
ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin bewilligt.
Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Az 2 WF 164/16, Beschluss vom 27.3.2017