BFH: Kindergeld kann rückwirkend nur für 6 Monate beantragt werden

9. Januar 2023

Die Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist nach § 52 Abs. 50 EStG auf nach dem 18.07.2019
eingehende Anträge auf Kindergeld anzuwenden. Sie regelt, dass festgesetztes Kindergeld
rückwirkend nur für sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt wird, in dem der Antrag
eingegangen ist.
Diese gesetzliche Regelung ist nicht verfassungswidrig und damit wirksam. Denn eine
Verpflichtung, Kindergeld innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruches zu
beantragen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.


Az III R 21/21 Urteil vom 22.9.2022