BGH: Adoption in der Lebenspartnerschaft und die Rolle des leiblichen Vaters

15. Dezember 2015

Eine (Stiefkind-)Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter bei fehlender rechtlicher Vaterschaft darf grundsätzlich nur ausgesprochen werden, wenn das Familiengericht dem leiblichen Vater zuvor die Möglichkeit gegeben hat, sich am Adoptionsverfahren zu beteiligen. Ein möglicher leiblicher Vater kann dabei auch ein Samenspender sein.

Der leibliche Vater ist allerdings im Gegensatz zum rechtlichen Vater nicht zwingend am Adoptionsverfahren zu beteiligen, so dass seine Einwilligung nur erforderlich ist, wenn er von seiner Beteiligungsmöglichkeit auch Gebrauch macht. Da die vorinstanzlichen Gerichte die Anforderungen an die Adoption zu hoch angesetzt und in jedem Fall eine Einwilligung des leiblichen Vaters verlangt hatten, war die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Damit wird der Lebenspartnerin der Mutter Gelegenheit gegeben, Angaben zum leiblichen Vater nachzuholen, um eine Ablehnung der Adoption zu vermeiden. Az XII ZB 473/13, Beschluss v. 18.2.2015, BGH-Pressemitteilung vom 27.3.2015