BGH: Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater

7. Juni 2021

Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen. Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, so dass das Kind von ihr allein vertreten wird. Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum
Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag.

 

Az XII ZB 364/19                          Beschluss vom 24.03.2021