BGH: Ausgleich bei verschiedenen Bausteinen einer betrieblichen Altersversorgung

4. Juli 2016

Es geht um die Wahl des Diskontierungszinssatzes, mit dem der Gesamtwert aller künftig zu erwartenden Versorgungsleistungen bei einer betrieblichen Direktzusage im Rahmen der Ermittlung eines Kapitalwerts nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 Abs. 5 BetrAVG auf das Ende der Ehezeit
als Bewertungsstichtag abgezinst wird. Im Versorgungsausgleich ist neben dem Anrecht bei der Deutsche Telekom RSS GmbH, auch ein parallelverpflichtendes ruhendes Anrecht bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) zu teilen.

Setzt sich eine betriebliche Altersversorgung aus verschiedenen Bausteinen mit unterschiedlichen wertbildenden Faktoren zusammen, ist jeder Baustein im Versorgungsausgleich wie ein einzelnes Anrecht gesondert zu behandeln und auszugleichen. Das Interesse des gesonderten Ausgleichs der Bausteine, die bei einem Nachfolgeunternehmen der früheren Deutschen Bundespost bestehen und deren eindeutige Bezeichnung in der Beschlussformel kann, soweit es die Teilung eines parallelverpflichtenden Anrechts betrifft, auch die VAP verfolgen. Az XII ZB 415/14, Beschluss vom 27.4.2016