BGH: Ausgleichsansprüche wegen Arbeits- und Materialleistungen

15. Dezember 2015

Der Mann ist mit seiner Partnerin nicht verheiratet. Deren Eltern sind Eigentümer der Immobilie, die das nichteheliche Paar bewohnt. Der Mann erbringt in dem Haus nicht unerhebliche Arbeits- und Materialleistungen zu dem Zweck, sich und seiner Familie dort langfristig ein Unterkommen zu sichern. Dies ist jedoch kein Grund, ohne Weiteres von dem Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen dem Mann und den Eltern auszugehen. Az XII ZR 46/13, Urteil vom 14.1.2015