BGH: Ausgleichung unabhängig von der Leistungsform

15. Dezember 2015

Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Es kann deshalb dem Versorgungsausgleich nicht entzogen werden, indem das Wahlrecht ausgeübt wird, eine einmalige Kapitalauszahlung zu erhalten. 

Az XII ZB 16/14, Beschluss vom 16.7.2014