BGH: Auswirkungen Wegfall gleichrangiger Unterhaltspflichten auf die Leistungsfähigkeit

3. März 2022

I. Der Fall

Die Beteiligten streiten über den Mindestunterhalt für zwei minderjährige Kinder.

Die Beteiligten leben seit Anfang 01/2015 getrennt. Aus ihrer Ehe sind Kind 1, geboren am 25.1.2008, und Kind 2, geboren am 13.1.2015, hervorgegangen. Seit der Trennung leben die Kinder in der Obhut der Antragstellerin. Diese verblieb bis zum 1.8.2016 in der Ehewohnung, die im Miteigentum des Antragsgegners und dessen früherer Ehefrau steht.

Im Jahr 2014 erzielte der Antragsgegner ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.143 EUR. In der Zeit vom 17.3.2015 bis 15.6.2015 bezog er aufgrund eines Arbeitsunfalls Krankengeld in Höhe von monatlich 1.890 EUR. Seit Ende 04/2016 war er erneut krankgeschrieben und erhielt nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Krankengeld in Höhe von mindestens 50 EUR netto kalendertäglich.

Im Zusammenhang mit der Immobilie, deren Miteigentümer der Antragsgegner ist, haftet er gesamtschuldnerisch mit seiner früheren Ehefrau für Kreditverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt monatlich 900 EUR (bei einem Zinsanteil von 313 EUR). Diese Verbindlichkeiten trägt allein der Antragsgegner, ebenso wie diverse Zahlungsverpflichtungen auf rückständige Versicherungsbeiträge und Wohnnebenkosten.

In Absprache mit seiner früheren Ehefrau verpflichtete der Antragsgegner sich durch Jugendamtsurkunden, für seine beiden aus der früheren Ehe hervorgegangenen Kinder, die am 6.11.2000 und am 16.11.2001 geboren wurden, Kindesunterhalt in Höhe von jeweils monatlich 44 EUR zu leisten. Mit Beginn des Krankengeldbezugs Ende 04/2016 stellte er die Zahlung dieser Unterhaltsbeträge ein.

Die Antragstellerin hat den Antragsgegner in 02/2015 aufgefordert, im Hinblick auf die Unterhaltsforderungen der gemeinsamen Kinder Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Mit dem 07/2015 bei Gericht eingegangenen Antrag hat sie für die Kinder Unterhalt ab 02/2015 nach der zweiten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle geltend gemacht.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von 02/2015 bis 11/2015 rückständigen Unterhalt für Kinder 1 in Höhe von 1.200 EUR und für kennt 2 in Höhe von 800 EUR sowie ab 12/2015 laufend monatlich 120 EUR für kennt 1 und 80 EUR Kind 2 zu zahlen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit von 02/2015 bis 11/2016 rückständigen Unterhalt für kennt 1 in Höhe von 6.231 EUR und für kennt 2 in Höhe von 5.170 EUR sowie ab 12/2016 laufend monatlich 289 EUR für kennt 1 und 240 EUR für kennt 2 zu zahlen. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit auf der Grundlage seiner gesamten Kindesunterhaltsverpflichtungen ohne Beschränkung auf seine tatsächlich erbrachten Zahlungen und damit die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.