BGH: Betreuer mit Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf nur letztes Mittel

18. Mai 2016

Der Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf darf nur als letztes Mittel angeordnet werden (BGH, Beschluss vom
14.10.2015 – XII ZB 17 7 /15).
Die 81-jährige Betroffene leidet an Demenz und an einem hirnorganischen Psychosyndrom. Sie hat ihrer Tochter eine
Vorsorgevollmacht erteilt. Die Tochter war Eigentümerin mehrerer Immobilien, die sie von ihrem Vater erhalten hatte. Daran hatte
die Betroffene einen Nießbrauch. Die Tochter schloss mit der Vorsorgevollmacht eine Abfindungsvereinbarung zwischen sich und
der Betroffenen, wonach diese auf den Nießbrauch verzichtete und dafür eine dinglich gesicherte Leibrente von 1.200 € je Monat
erhielt. Das gefiel dem Sohn der Betroffenen nicht, so dass er eine Betreuung anregte.

Das zuständige Betreuungsgericht (Notariat in Baden-Württemberg) lehnte die Einrichtung einer Betreuung ab. Das Landgericht
Heilbronn ernannte auf die Beschwerde des Sohnes eine Kontrollbetreuerin mit der Befugnis, “erforderlichenfalls” erteilte
Vollmachten zu widerrufen. Dagegen legte die Tochter Rechtsbeschwerde ein und hatte Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde hatte hier schon deshalb Erfolg, weil das Landgericht aus einem Sachverständigengutachten die falschen
Schlüsse gezogen hat. Interessanter sind die Ausführungen des BGH zum Aufgabenkreis Vollmachtswiderruf. Dieser Aufgabenkreis
darf nur angeordnet werden, wenn das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der
Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt. Vorher muss versucht werden, den
Bevollmächtigten in die richtige Spur zurückzulenken, indem ein Kontrollbetreuer Auskunft und Rechnungslegung fordert und ggf.
Weisungsrechte ausübt.
Warum betont der BGH den Ausnahmecharakter des Wirkungskreises Vollmachtswiderruf so sehr? Weil er damit ein anderes Loch
stopfen will. Wenn der Wirkungskreis Vollmachtswiderruf angeordnet ist und der Betreuer die Vollmacht widerruft, dann ist diese
weg, ohne dass der Bevollmächtigte etwas dagegen machen kann. Diese Rechtslage ist nach wie vor verfassungswidrig. Der BGH
“tanzt” aber um das Problem herum. Ihr VorsorgeAnwalt kann Sie zu der Möglichkeit einer Kontrollbevollmächtigung
informieren, die eine Kontrollbetreuung verhindert.

Gerne sind wir bei weiteren Fragen für Sie da. Ihr Team der Anwaltskanzlei Norbert Maubach.