BGH: Betreuungsleistungen und Kindergeld sind keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes

6. Februar 2020

Es geht um Pfändungsgrenzen in einem Insolvenzverfahren gegen den Vater von zwei Kindern. Bar- oder Naturalunterhalt gelten als Einkommen; Betreuungsleistungen eines Elternteils in Form von Versorgung, Erziehung, persönlicher Zuwendung und Haushaltsführung jedoch nicht. Die Bestimmung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erklärt Betreuungsleistungen des einen und Barleistungen des anderen Elternteils für grundsätzlich
gleichwertig. Mithin genügt der Elternteil, der das Kind betreut, dadurch regelmäßig seiner Unterhaltspflicht. Für den Schuldner, der sein minderjähriges Kind nicht betreut, bedeutet dies, dass er mit seinem Arbeitseinkommen den vollen Barbedarf des Kindes bestreiten muss.
Entsprechend werden die Pfändungsgrenzen gezogen. Das Kindergeld stellt nach gefestigter Rechtsprechung kein Einkommen im Sinne des  § 850c Abs. 4 ZPO dar. Es dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt folgenden Belastungen. Der Gesetzgeber hat dem Umstand, dass für Kinder des Schuldners als zweite und weitere Unterhaltsberechtigte regelmäßig Kindergeld gezahlt wird, bereits bei der Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO Rechnung getragen. Dies gilt schon deswegen, weil das Kindergeld weiterhin bei der
Bemessung des pauschalierten pfändungsfreien Betrages berücksichtigt wird. Die Zielsetzung des Gesetzes, mit Hilfe des Kindergeldes das Existenzminimum des Kindes zu sichern, würde beeinträchtigt, wenn das Kindergeld auf seinen Unterhaltsbedarf angerechnet und somit der pfändungsfreie Betrag gemindert würde.

 

Az IX ZB 83/18                                                 Beschluss vom 19.12.2019