BGH: Elternunterhalt bei gleichzeitiger Verpflichtung zur Leistung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB

7. April 2016

Eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB ist bei der
Bemessung der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Elternunterhalt zu
berücksichtigen.
Der Unterhaltspflichtige soll für seinen Vater, der in der eigenen Wohnung betreut wird und Sozialhilfe
bezieht, ab Januar 2012 Elternunterhalt zahlen.

Der Sohn lebt in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft zusammen mit einem gemeinsamen Kind und zwei weiteren minderjährigen
Kindern aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin.
Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar kann sich der
Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen
Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung
im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.
Auf dieser rechtlichen Grundlage wird das Oberlandesgericht nun Grund und Höhe eines vorrangig zu
berücksichtigenden Anspruchs auf Betreuungsunterhalt feststellen müssen.
Az XII ZB 693/14, Beschluss vom 9.3.2016, BGH-Pressemitteilung