BGH: Ermittlung des Ausgleichswerts nach Beginn des Rentenbezugs

8. April 2016

Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen
Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich
bezogenen Altersrente zu ermitteln.

In einem Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich, welches Zeiträume vor dem 1. Juli
2014 einbezieht, können sich die Regelungen über die so genannte Mütterrente auswirken. In so einem
Fall sind die Wirkungen des Versorgungsausgleichs durch Übertragung entsprechender Entgeltpunkte
für die Zeit bis zum 30. Juni 2014 und die Zeit ab dem 1. Juli 2014 gesondert auszusprechen.
Az XII ZB 313/15, Beschluss vom 3.2.2016