BGH: Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistung aus einer Direktzusage

6. September 2016

Es begegnet aus Rechtsgründen grundsätzlich keinen Bedenken, wenn ein betrieblicher Versorgungsträger für die Ermittlung des Barwerts der künftigen Leistungen aus einer Direktzusage als Diskontierungszinssatz den Abzinsungsfaktor gemäß § 253 Abs. 2 HGB i.V.m. §§ 1 Satz 2 , 6 RückAbzinsV heranzieht; es ist nicht geboten, diesen Zinssatz nur in einer modifizierten Form, ohne den Aufschlag nach § 6 RückAbzinsV, anzuwenden. Bei beiderseitigen Anrechten gleicher Art iSv § 18 Abs. 1 VersAusglG ist zunächst zu prüfen, ob die Differenz der Ausgleichswerte gering ist; ergibt die Prüfung, dass die gleichartigen Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, weil die Differenz der Ausgleichswerte die Bagatellgrenze überschreitet, findet § 18 Abs. 2 VersAusglG auf diese Anrechte keine Anwendung. Az XII ZB 664/14, Beschluss vom 22.6.2016