BGH: Externe Teilung einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage

7. November 2016

Es geht um die externe Teilung eines auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhenden betrieblichen Anrechts, aus dem der ausgleichspflichtigen Person seit dem Ende der Ehezeit eine ungekürzte Versorgung gewährt wird. Unbeschadet der Neufassung der Vorschriften für die handelsrechtliche Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen durch Art. 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) ist im Versorgungsausgleich auch für Bewertungsstichtage nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung als Diskonzierungszinssatz weiterhin der Abzinsungsfaktor nach §§ 1 Abs. 2,6 RückAbzinsV heranzuziehen, um den Barwert künftiger Leistungen aus einer Direktzusage zu ermitteln. Der Abzinsungsfaktor leitet sich aus dem geglätteten durchschnittlichen Marktzinssatz in einem Betrachtungszeitraum von sieben Jahren ab; die handelsbilanziell zulässige Ausweitung des Betrachtungszeitraums auf zehn Jahre (§ 6 a RückAbzinsV) bleibt außer Betracht. Az XII ZB 84/13, Beschluss vom 24.8.2016.