BGH: Geschäftsgrundlage einer Schenkung des Ehegatten bei Trennung

11. Dezember 2015

Geschäftsgrundlage einer im Zuge der Trennung erfolgten Zuwendung (hier: Schenkung) unter Ehegatten kann auch die leibliche Abstammung eines Kindes vom Ehemann sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Zuwendung des Ehemanns auch dazu bestimmt war, entweder unmittelbar oder mittelbar den Unterhaltsbedarf des Kindes zu befriedigen.

Wenn die Ehefrau verschweigt, dass der Ehemann möglicherweise nicht der Vater des Kindes ist, kann dies eine Anfechtung der Zuwendung wegen arglistiger Täuschung begründen. (im Anschluss an das Senatsurteil vom 15. Februar 2012 – XII ZR 137/09 – FamRZ 2012, 779). ZR XII ZR 47/09, Urteil vom 27.6.2012