BGH: Grenzen des Anspruchs auf Ausbildungsunterhalt

11. Mai 2017

Die Unterhaltspflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird nicht nur durch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern bestimmt, sondern auch dadurch, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt.

Denn zu den schützenswerten Belangen des Unterhaltspflichtigen gehört, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird. Wenn der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt erfährt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann eine Unterhaltspflicht unzumutbar sein. Das war hier der Fall. Der Vater hatte jahrelang keinerlei Kontakt zu seiner nichtehelichen Tochter und während dieser Zeit auch keinen Unterhalt zahlen müssen. Erst als sie 26 Jahre alt war, erfuhr er, dass sie ein Medizin-Studium begonnen hatte. Sie erhielt Vorausleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die das Amt jetzt von ihrem Vater zurückforderte. Vergeblich, denn nach dem Amtsgericht und dem Oberlandesgericht lehnte das auch der Bundesgerichtshof ab. Az XII ZB 415/16, Beschluss vom 3. Mai 2017, BGH-Pressemitteilung