BGH: Rechtsnatur und Formbedürftigkeit eines Brautgabeversprechens

22. Juli 2020

Es geht um die Rechtsnatur und die Formbedürftigkeit eines kollisionsrechtlich nach deutschem Sachrecht zu beurteilenden Brautgabeversprechens. Die geschiedenen Eheleute streiten um die Verpflichtung des Mannes, der Frau eine Pilgerreise nach Mekka zu bezahlen. Der staatliche Durchsetzungszwang für Institute wie das Brautgabeversprechen kann nicht Platz greifen, weil solche Vereinbarungen nicht mit dem hiesigen Grundverständnis der Ehe in einer modernen Gesellschaft vereinbar sind.
Die Vereinbarung ist nach § 125 BGB formnichtig, weil es an der erforderlichen notariellen Beurkundung fehle.

 

Az XII ZB 380/19                              Beschluss vom 18.3.2020