BGH: Trennung des Kindes wegen erzieherischer Defizite der Eltern

6. September 2016

Es geht um die Voraussetzungen einer Trennung des Kindes von den Eltern, weil diese erzieherische Defizite haben. Das Umgangsbestimmungsrecht ist selbstständiger Teil der Personensorge, der im Fall der Kindeswohlgefährdung gesondert entzogen werden kann. Bei einem Konflikt unter den Eltern sind eine gerichtliche Umgangsregelung und die Bestimmung eines Umgangspflegers als mildere Mittel stets vorrangig. Das Verbot der reformatio in peius gilt in Beschwerdeverfahren über eine (teilweise) Sorgerechtsentziehung nur eingeschränkt. Es schließt – nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten – eine im Sinne des Kindeswohls gebotene Entziehung weiterer elterlicher Sorgebefugnisse auch dann nicht aus, wenn nur die Eltern Beschwerde eingelegt haben. Az XII ZB 47/15, Beschluss vom 6.7.2016