BGH: Übergang des Elternunterhaltsanspruchs als unbillige Härte

15. Dezember 2015

Az XII ZB 458/14, Versäumnisbeschluss vom 17.6.2015

Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten.

Insoweit können allerdings fiktive Versicherungsbeiträge den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen. Von den Unterkunftskosten des Unterhaltsberechtigten, der in einem Heim lebt und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht, unterliegen 56 % nicht der Rückforderung – davon ausgenommen sind die  Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung – und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen. In diesem Fall wurde wegen dieser Teilansprüche eine unbillige Härte angenommen.  Ist der Elternunterhaltspflichtige verheiratet und bei Zusammenveranlagung in Steuerklasse III und sein Ehegatte in Steuerklasse V eingruppiert, ist für die Leistungsfähigkeit nicht von dessen tatsächlicher Steuerlast auszugehen. Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln. Anhand des entsprechenden Prozentsatzes ist die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen.