BGH: Vereinbarung über Ausgleichswerte der beamtenrechtlichen Versorgung

15. Dezember 2015

Zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichwerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert werden. Nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz soll durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden. Diese Verrechnungsabrede verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG. Az XII ZB 668/12,  Beschluss vom 30.4.2014