BGH: Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

11. Mai 2017

Ein Scheinvater hat nicht erst dann die erforderliche Kenntnis von den Umständen, die einen Anspruch begründen und von der Person des Schuldners, wenn der Anspruch bewiesen ist oder er selbst keinerlei Zweifel mehr hat. Dem Scheinvater ist vielmehr bereits aufgrund der bekannten Tatsachen eine gerichtliche Geltendmachung zu zumuten, wobei er die Erfolgsaussichten würdigen kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Rechtsverfolgung für ihn risikolos erscheinen muss. Im vorliegenden Fall war der Regressanspruch des Scheinvaters verjährt. Az XII ZB 56/16, Beschluss vom 22.März 2017