BGH: Versäumung der Rechtsmittelfrist

9. Februar 2021

Wenn eine Rechtsmittelfrist versäumt wird, ist dies auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, selbst wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte, wenn man von dem Kenntnisstand ausgeht, der bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzen ist. Das gilt auch bei einer von einem Familiensenat eines Oberlandesgerichts erteilten Rechtsbehelfsbelehrung, wenn der Fehler in keiner Weise nachvollziehbar ist und sich das Vorliegen eines offensichtlichen Versehens aufdrängt. Es geht auch um die Ausgangskontrolle bei Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax.

 

 

Az XII ZB 256/20                      Beschluss vom 25.11.2020