BGH: Versorgungsausgleich – Anwendung der Härteklausel des § 27

5. Dezember 2016

Es geht um die Anwendung der Härteklausel des § 27 VersAusglG, nach dem ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das ist der Fall, wenn ein Ehegatte ein Anrecht, das er zum Zwecke der Altersversorgung erworben hat, dem Versorgungsausgleich durch Ausübung eines Kapitalwahlrechts entzieht. Az XII ZB 264/13, Beschluss vom 21.9.2016