BGH: Versorgungsausgleich – Bestimmung des Anrechts als Kapitalbetrag

7. April 2017

Die Beschwerdefristen des § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG gelten nicht für einen Muss-
Beteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen wurde und dem der
instanzabschließende Beschluss nicht bekanntgegeben worden ist.
Das bei der Versorgungsausgleichskasse zu begründende Anrecht ist nicht als monatlicher
Rentenbetrag, sondern als Kapitalbetrag in Höhe des Ausgleichswerts zu bestimmen.
Az XII ZB 405/16, Beschluss vom 15.2.2017