BGH: Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof

22. Juli 2020

Die Gewährung von Vollstreckungsschutz durch den Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht kann in einem auf die Vollstreckbarerklärung eines
ausländischen Unterhaltstitels nach völkerrechtlichen Verträgen gerichteten Verfahrens nur nach Maßgabe von § 52 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 57 AUG erfolgen.
Sie scheidet aus, wenn es der Schuldner verabsäumt hat, bereits im Beschwerdeverfahren einen Antrag gemäß § 52 Abs. 2 AUG zu stellen, unter
Glaubhaftmachung, dass die weiter gehende Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

 

 

Az XII ZB 102/20                               Beschluss vom 27.05.2020