BGH: Voraussetzungen für Trennungsunterhalt

11. Mai 2020

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten
zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.
Der Trennungsunterhaltsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt der Trennung nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die nach objektiven Maßstäben zu bestimmen sind. Die vonAnfang an bestehende Trennung der Ehegatten rechtfertigt auch keine Verwirkung, zumal imvorliegenden Fall schon begrifflich nicht von einer kurzen Ehedauer die Rede sein kann. Eskann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten vereinbart hätten, nach
der Eheschließung keine eheliche Lebensgemeinschaft aufzunehmen. Das Paar schloss im August 2017 die Ehe und trennte sich im August 2018.

 

 

Az XII ZB 358/19                                                                Beschluss vom 19.02.2020