BGH: Wert des Beschwerdegegenstandes bei Auskunftserteilung

15. Dezember 2015

Im Rechtsmittelverfahren geht es um die Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einem Güterrechtsverfahren. Der Anspruchsteller war in erster Instanz unterlegen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes in diesem Verfahren richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Anspruchstellers an der Erteilung der Auskunft.

Weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs. Zur Ermittlung dessen Wertes ist anhand des Tatsachenvortrags des Anspruchstellers danach zu fragen, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (im Anschluss an Senatsurteil vom 31. März 1993 – XII ZR 67/92 – FamRZ 1993, 1189; Senatsbeschluss vom 19. Mai 1982 IVb ZB 80/82 – FamRZ 1982, 787, 788). Die Frage, ob dem Anspruchsteller der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch zusteht, hat keinen Einfluss auf die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwerde. Sie ist vielmehr im Rahmen der Begründetheit zu beantworten. Az XII ZB 127/11, Beschluss vom 12.10.2011