BGH zu Patientenverfügungen

28. April 2017

Der Beschluss des BGH vom 06.07.2016 hatte in den Medien zu einem Aufschrei geführt. Angeblich seien viele Patientenverfügungen unwirksam. Dabei hatte der BGH das gar nicht entschieden. Nun konnte der BGH in einem weiteren Beschluss vom 08.02.2017 – XII ZB 604/15 die Rechtslage klarstellen. Die Betroffene befand sich in einem wachkomatösen Zustand und wurde über eine Magensonde ernährt. In ihrer Patientenverfügung hieß es: “Für den Fall, daß ich (…) aufgrund von Bewußtlosigkeit oder Bewußtseinstrübung (…) nicht mehr in der Lage bin, meinen
Willen zu äußern, verfüge ich:
Solange eine realistische Aussicht auf Erhaltung eines erträglichen Lebens besteht, erwarte ich ärztlichen und
pflegerischen Beistand unter Ausschöpfung der angemessenen Möglichkeiten.
Dagegen wünsche ich, daß lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn medizinisch
eindeutig festgestellt ist,
– dass ich mich unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozeß befinde, bei dem jede lebenserhaltende Therapie das
Sterben oder Leiden ohne Aussicht auf Besserung verlängern würde, oder
–  dass keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewußtseins besteht, oder
–  dass aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt, oder
–  dass es zu einem nicht behandelbaren, dauernden Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers kommt.
Behandlung und Pflege sollen in diesen Fällen auf die Linderung von Schmerzen, Unruhe und Angst gerichtet sein, selbst wenn durch die notwendige Schmerzbehandlung eine Lebensverkürzung nicht auszuschließen ist. Ich möchte in Würde und Frieden sterben können, nach Möglichkeit in meiner vertrauten Umgebung. Aktive Sterbehilfe lehne ich ab. Ich bitte um menschliche und seelsorgerische Begleitung.”
Der Sohn und Betreuer der Betroffenen beantragte im ihrem Namen die Einstellung der künstlichen Ernährung.

Das Amtsgericht und das Landgericht lehnten dies ab. Daher musste der BGH entscheiden.
Das Genehmigungsverfahren war hier erforderlich, weil der Ehemann der Betroffenen ebenfalls Betreuer war und eine Einstellung der Ernährung ablehnte. Der BGH nutzte die Gelegenheit zu grundsätzlichen Aussagen: Wenn der Betroffene für die Behandlungssituation in einer bindenden Patientenverfügung eine Entscheidung getroffen hat, dann gilt diese. Es gibt dann nichts mehr zu genehmigen. Die Frage ist nur, wann diese Bindungswirkung besteht. Nach dem BGH müssen die Behandlungssituation und die ärztliche Maßnahme benannt werden. Je konkreter die Behandlungssituation beschrieben ist, desto weniger konkret müssen die ärztlichen Maßnahmen beschrieben sein. Man wird davon ausgehen können, dass die vom VorsorgeAnwalt e.V. verwendeten Musterformulierungen den Ansprüchen des BGH genügen. Wenn die Patientenverfügung nicht bindend ist, dann muss der Wille des Betreuten ermittelt werden. Das Landgericht muss nun in zweifacher Hinsicht nacharbeiten. Zunächst muss es prüfen, ob die vorliegende Behandlungssituation dem unterfällt, was die Betroffene in ihrer Patientenverfügung geregelt hat. Andernfalls muss es den Willen der Betroffenen ermitteln. Dazu gab es frühere Äußerungen der Betroffenen, die ausgewertet werden müssen.