BVerfG: Stichtagsregelung zum Elterngeld nicht verfassungswidrig

15. Dezember 2015

Die Stichtagsregelung, die zwischen Eltern, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren ist, und Eltern, deren Kind vor diesem Zeitpunkt geboren ist, unterscheidet, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

Der Gesetzgeber ist frei, auf der Grundlage sachlicher Überlegungen Stichtagsregelungen einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidbar gewisse Härten mit sich bringt. Für den vom Gesetzgeber eingeführten Systemwechsel vom Erziehungsgeld zum Elterngeld musste ein Anknüpfungspunkt bestimmt werden. Die zeitliche und sachliche Anknüpfung des gesetzlichen Leistungsanspruchs an den Tag der Geburt eines Kindes ist sachlich begründet. Zwei Mütter, deren Kinder jeweils kurz vor dem Stichtag geboren wurden und die aufgrund eines zu hohen Ehegatteneinkommens keinen Anspruch auf Erziehungsgeld haben, hatten Verfassungsbeschwerde eingelegt, die von den Karlsruher Richtern nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Az 1 BvR 1811/08 und 1 BvR 1897/08, Beschlüsse vom 20.4.2011, Pressemitteilung