BVerwG: Kein eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht desElternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen nach Aufhebungder familiären Lebensgemeinschaft

29. November 2022

Dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen steht nach Aufhebung
der familiären Lebensgemeinschaft kein von deren Führung unabhängiges und damit
eigenständiges befristetes Aufenthaltsrecht zu.
Begünstigter der Verweisung in § 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auf § 31 AufenthG ist nicht der
ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen. Nach diesen Normen wird
die Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten eines Deutschen im Falle der
Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des
Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht zunächst um ein Jahr verlängert, wenn die
eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet
bestanden hat und der Deutsche bis dahin seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet
hatte; die weitere Verlängerung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde.
§ 28 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist eine Rechtsgrundverweisung. Verwiesen wird nicht nur auf die
Rechtsfolge des § 31 AufenthG, den Erwerb eines eigenständigen befristeten
Aufenthaltsrechts, sondern auch auf dessen tatbestandliche Voraussetzungen. Diese sind
indes nur auf Ehegatten, nicht jedoch auch auf Elternteile minderjähriger lediger Kinder
bezogen.
Von der Begründung eines eigenständigen befristeten Aufenthaltsrechts für ausländische
Elternteile minderjähriger lediger Deutscher hat der Gesetzgeber bewusst abgesehen. Mit
§ 28 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird das Aufenthaltsrecht dieser Eltern lediglich dahingehend
verlängert, dass es die Volljährigkeit des Kindes überdauert, solange sich das Kind in einer
Ausbildung befindet und die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

Az 1 C 49.21 Urteil vom 11.10.2022 BVerwG-Pressemitteilung