EuGh: Zwei Mütter für ein Kind im Geburtsregister

10. Januar 2022

Eine von einem EU-Staat anerkannte Beziehung zwischen Eltern und Kind muss auch von allen anderen EU-Staaten anerkannt werden. Dafür reicht die rechtliche Elternschaft aus. Ob es sich auch um den leiblichen Elternteil handelt, spielt keine Rolle. Ein britisch-bulgarisches gleichgeschlechtliches Ehepaar, zwei Frauen, lebt zusammen in Spanien. Ihr 2019 geborenes Kind erhielt von den spanischen Behörden eine Geburtsurkunde, in der beide Frauen als Mütter bezeichnet werden. Die bulgarische Mutter brauchte, um Reisedokumente zu erhalten, eine Geburtsurkunde aus Bulgarien, die ihr jedoch verweigert wurde. Das bulgarische Recht lasse nur Geburtsurkunden mit Mutter und Vater zu. Es sei auch nicht klar, ob die bulgarische Mutter die leibliche Mutter ist.
Nach dem EuGH-Urteil kommt es darauf nicht an. Beiden Frauen wurde in Spanien die rechtliche Elternschaft bescheinigt. Das müsse auch Bulgarien anerkennen. Daraus ergebe sich die bulgarische Staatsangehörigkeit auch für das Kind. So erhält das Kind einen Personalausweis oder Reisepass, bisher war es staatenlos.

 

Az C‑490/20                        Urteil vom 14.12.2021                 Bericht bei Tageschau.de

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