KG Berlin: Umgangsrechtliche Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht

7. April 2017

Aus der umgangsrechtlichen Loyalitäts- und Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils folgt, dass grundsätzlich dieser das Kind mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung und Wechselwäsche sowie anderen, für den persönlichen Bedarf des Kindes notwendigen Gegenständen auszustatten hat. Das gilt nur nicht beim paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen haben. Von dieser Verpflichtung, die Kinder auszustatten, kann im Einzelfall jedoch spezifisches, besonders teures oder besonders umfangreiches Sport- oder Freizeitgerät ausgenommen sein, soweit dieses vom Kind beim Umgang entweder nicht tagtäglich benötigt wird oder soweit dessen Vorhaltung dem anderen, umgangsberechtigten Elternteil zugemutet werden kann. Zum Beispiel aufgrund entsprechend guter finanzieller Verhältnisse. Az 13 WF 39/17, Beschluss vom 7.3.2017