Menschenrechtsgericht gibt ledigem deutschen Vater Recht

11. Dezember 2015

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat einem ledigen deutschen Vater Recht gegeben, der sich seit mehr als elf Jahren vergeblich um regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn bemüht. Zugleich wiesen die Straßburger Richter die Bundesregierung an, dem 62-Jährigen aus Heidelberg 15.000 Euro Schmerzensgeld zu zahlen.

 

Die Mutter hatte dem Mann bereits kurz nach der Geburt im Jahre 2003 jeglichen Kontakt mit dem gemeinsamen Sohn untersagt. Der Vater zog vor Gericht und erwirkte vier Jahre später einen vorläufigen Bescheid, der ihm wöchentliche Treffen während einiger Stunden mit seinem Kind zugestand. Im September 2010 reduzierte ein Berufungsgericht in Frankfurt am Main das Umgangsrecht auf ein Treffen alle zwei Wochen.

Tatsächlich konnte der Mann seinen Sohn aber nur sehr selten sehen, weil die Mutter sich widersetzte. Die Frau wurde schließlich zu 300 Euro Geldbuße verurteilt, weil sie sechs geplante Treffen verhindert hatte. Diese Strafe rügte der Straßburger Gerichtshof als “eher niedrig”, zumal in solchen Fällen in Deutschland Geldstrafen von bis zu 25.000 Euro pro vereiteltem Treffen möglich seien. Es sei zu “bezweifeln”, dass eine Geldbuße von nur 300 Euro geeignet war, Wirkung auf die Mutter auszuüben.

Im Februar 2011 wurde das Umgangsrecht des Vaters durch einen erneuten Richterspruch schließlich bis Oktober dieses Jahres ganz ausgesetzt – mit der Begründung, Treffen gegen den Willen des Sohnes würden das “Kindeswohl” verletzen. Deutschland habe nicht dafür gesorgt, dass der Vater sein Umgangsrecht ausüben konnte, urteilte das Straßburger Gericht. Die Prozeduren seien übermäßig lange gewesen und der Mann habe keine Möglichkeit gehabt, die Verfahren zu beschleunigen. Damit sei gegen seine Grundrechte auf Schutz des Privatlebens und auf wirksame Rechtsmittel verstoßen worden.

Das Urteil wurde von einer kleinen Kammer gefällt und ist noch nicht rechtskräftig. Beiden Parteien können dagegen binnen drei Monaten Rechtsmittel einlegen. Der Gerichtshof kann den Fall dann zur Überprüfung an die 17 Richter der Großen Kammer verweisen – er muss dies aber nicht tun.

Der Gerichtshof für Menschenrechte hatte bereits in mehreren früheren Urteilen ledigen oder geschiedenen Vätern Recht gegeben, die sich von der deutschen Justiz benachteiligt sahen.