OLG Bamberg: Kein Auskunftsrecht des Elternteils bei entgegenstehendem Willen der Kinder

5. Mai 2022

Ein berechtigtes Interesse zur Erlangung von Auskünften über die persönlichen Verhältnisse des Kindes im Sinne des § 1686 BGB besteht in der Regel dann, wenn ein Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung und die persönlichen Belange
des Kindes zu unterrichten.
Es ist bereits zweifelhaft, ob ein solches berechtigtes Interesse tatsächlich gegeben ist, wenn das Auskunftsbegehren in den Hintergrund getreten zu sein scheint und der Antragsteller mit seinem Begehren vielmehr die Aufhebung bestehender Kontaktverbote und die Rückkehr zur Familie geltend macht.
Eine Auskunftserteilung widerspricht dem Kindeswohl, wenn die zwischenzeitlich jugendlichen Kinder einer Auskunft nachhaltig widersprechen und der Antragsteller sich schwerwiegender Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern bzw. Schutzbefohlenen (hier: mehrfacher sexueller Missbrauch und Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) schuldig gemacht hat, zumal wenn Opfer seiner Taten auch eigene Kinder waren.

 

Az 2 UF 29/22                        Beschluss vom 14.03.2022