OLG Bamberg: Kindeswohlgefährdung bei Schulverweigerung

11. Juli 2022

Die §§ 1666, 1666a BGB ermöglichen lediglich ein staatliches Einschreiten zur Abwehr einer
konkreten Kindeswohlgefährdung, nicht die Durchsetzung einer bestmöglichen Förderung
des jeweils betroffenen Kindes.
Im Falle einer Schulverweigerung kann nicht automatisch eine Kindeswohlgefährdung
angenommen werden, sondern alle wesentlichen Aspekte des konkreten Einzelfalls sind zu
ermitteln und hinsichtlich einer konkreten Kindeswohlgefährdung zu bewerten. Allgemeine
Erwägungen reichen zur Begründung einer konkreten und erheblichen Gefährdung im Sinne
des § 1666 Abs. 1 BGB nicht aus.
Für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen ist nicht Aufgabe des Familiengerichts.
Vielmehr stehen der Schulbehörde hierfür die sich aus Art. 118, 119 i.V.m. Art. 35 BayEUG
ergebenden Maßnahmen zur Verfügung, die von dieser in eigener Zuständigkeit zu
prüfen sind.


Az 2 UF 220/20 Beschluss vom 22.11.2021