OLG Bamberg: Pflicht der Ehegatten aus Zustimmung zur Zusammenveranlagung

9. Februar 2023

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich für beide Ehegatten grundsätzlich die Verpflichtung, die
finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine
Verletzung eigener Interessen möglich ist.
Es besteht daher für beide Ehegatten jeweils die Verpflichtung, in eine
Zusammenveranlagung einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen
Ehegatten verringert, der in Anspruch genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen
Belastung ausgesetzt wird. Eine solche Verpflichtung bleibt auch nach der Scheidung als
Nachwirkung der Ehe bestehen.
Die Ehegatten können die Pflicht zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung durch
Vereinbarung wirksam abbedingen.


Az 2 UF 212/22 Beschluss vom 10.1.2023