Rechtsprechung

19. Oktober 2017

OLG Bamberg: Einwilligung des biologischen Vaters in die Adoption

Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des biologischen Vaters für die Adoption
erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen, der biologische Vater
also glaubhaft gemacht hat, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
Der Vater ist nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FamFG daher nur dann zu beteiligen ist, wenn er dem
Verfahren im Hinblick auf seine mögliche Vaterschaft beitritt. Sieht er davon ab, ist er weder zu
beteiligen, noch ist seine Zustimmung nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich.
Von einer formellen Benachrichtigung des Vaters durch das Familiengericht kann dann abgesehen
werden, wenn aufgrund der aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des
leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn er auf sein grundrechtlich
geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet
hat.
Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung rechtfertigen keine Versagung
der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Az 2 UF 70/17, Beschluss vom 26.4.2017