OLG Brandenburg: Ausgleichsansprüche gegen den Ex-Partner

4. Juli 2016

Zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommt ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung nur in Betracht, soweit Leistungen über das tägliche Zusammenleben hinaus bei einem oder beiden zu bleibenden Vermögenswerten geführt haben. Vor dem OLG Brandenburg ist ein Kläger mit einem solchen Ausgleichssanspruch gescheitert, da er dessen Voraussetzungen nicht beweisen konnte. Es ging um eine Forderung von 40.000 Euro. Az 3 U 8/12, Urteil vom 9.2.2016.