OLG Brandenburg: Entfallen oder Minderung der Unterhaltspflicht

8. April 2016

Wenn der Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Partner zusammenlebt, entfällt die Unterhaltspflicht
oder sie wird gemindert. Die Annahme einer verfestigten Lebensgemeinschaft i. S. v. § 1579 Nr. 2 BGB
mit der Folge der Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit setzt nicht
zwingend voraus, dass der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner in einem gemeinsamen
Haushalt lebt. Unter welchen Umständen auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden
kann, hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab.
Az 10 UF 210/14, Beschluss vom 10.11.2015