OLG Braunschweig: Umgangsrecht mit dem Kind der Lebenspartnerin aufgrund enger Bindung

12. Januar 2021

Nach der Trennung kann einer Lebenspartnerin gemäß § 1685 Abs. 2 BGB ein Umgangsrecht mit dem Kind der anderen Partnerin zustehen, wenn die Lebenspartnerin eine enge Bezugsperson für das Kind ist. Entscheidend kommt es auf das Bestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft an.
Der Umgang dient auch dem Kindeswohl, da er die Bindung zu der Lebenspartnerin erhält und den Kindern zudem ermöglicht, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen, an der die Lebenspartnerin maßgeblich beteiligt gewesen war. Im vorliegenden Fall wurden die Kinder im Rahmen einer ohne Hilfe medizinischer Fachkräfte durchgeführten
Insemination gezeugt.
Die derzeitige Gesetzeslage sieht zwar in vielen Bereichen eine Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der nicht gleichgeschlechtlichen Ehe vor, nicht jedoch hinsichtlich der Abstammungsregeln. Anders als bei einem Kind, das in einer Ehe geboren wird, wird zwischen einem Kind und einer eingetragenen Lebenspartnerin, die nicht die Kindesmutter ist, keine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung begründet. Eine solche kann nach den geltenden Vorschriften ausschließlich durch eine Adoption herbeigeführt werden.

 

Az 2 UF 185/19                          Beschluss vom 2.10.2020                          OLG-Pressemitteilung