OLG Bremen: Keine Volljährigenadoption bei intakter Beziehung zwischen Anzunehmender und leiblicher Mutter und sehr großem Altersunterschied zwischen Anzunehmender und Annehmendem

5. Dezember 2016

Die sittliche Rechtfertigung für die Volljährigenadoption ist Gegenstand einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Dabei kommt es auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind- Verhältnisses an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen familiären Band ähnelt. Verbleiben nach Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände begründete Zweifel an der sittlichen Rechtfertigung, ist der Antrag auf Annahme abzulehnen. Die Begründung eines solchen Eltern-Kind-Verhältnisses kommt regelmäßig dann nicht in Betracht, wenn eine ungestörte, intakte Beziehung des Anzunehmenden zu mindestens einem leiblichen Elternteil besteht, soweit nicht dieser Elternteil Lebensgefährte oder Lebensgefährtin des Annehmenden ist. Hier ist es die leibliche Mutter. Es spricht auch gegen ein solches Eltern-Kind-Verhältnis, wenn
zwischen Annehmendem und Anzunehmender kein der natürlichen Generationenfolge entsprechender Altersunterschied besteht. Im vorliegenden Fall sind es 61 Jahre. Az 4 UF 108/16, Beschluss vom 9.11.2016