OLG Celle: Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen beim echten Wechselmodell

15. April 2020

Nehmen getrennt lebende Eltern die Betreuung ihres Kindes in der Weise vor, dass es in etwa gleich langen Phasen abwechselnd jeweils bei dem einen und dem anderen Elternteil lebt (sog. Wechselmodell), lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung nicht ermitteln, sodass kein Elternteil die Obhut i.S.d.§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB innehat. Für diesen Fall, dass das betroffene Kind durch keinen der beiden Elternteile in der Frage der Geltendmachung von
Kindesunterhaltsansprüchen vertreten wird, kommt entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers in Betracht oder derjenige Elternteil, der den anderen für barunterhaltspflichtig hält, muss gem. § 1628 BGB die familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung zur Geltendmachung von Kindesunterhalt herbeiführen.

 

Az 10 UF 270/19                                                                          Beschluss vom 09.12.2019

                                                                                                   (vgl. oben Az 10 WF 186/19, 10 UF 10/20 und 10 UF 16/20)