OLG Celle: Voraussetzung für Ausschluss des Versorgungsausgleichs

15. Dezember 2015

Ein Versorgungsträger, der sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Ausschluss des Ausgleichs von Anrechten beider Ehegatten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG wendet, ist beschwerdebefugt, wenn er das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift – Gleichartigkeit und geringfügige Ausgleichswertdifferenz der gegenüberzustellenden Anrechte – rügt.

Az 10 UF 256/11, Beschluss vom 15.11.2011