OLG Frankfurt a.M.: Kein neues Wechselmodell bei funktionierendem Umgangsmodell

9. August 2021

Umgangsregelungen richten sich am Wohl der Kinder aus. Dem Willen der Kinder kommt dabei eine hohe Bedeutung zu. Die Ausweitung einer seit geraumer Zeit praktizierten und funktionierenden Umgangsregelung auf ein „Wechselmodell“ gegen den Willen der Kinder widerspricht regelmäßig ihrem Wohl.
Maßgeblich bei einer Umgangsregelung ist allein das Wohl des Kindes, nicht aber vermeintliche Gerechtigkeits- und Gleichberechtigungserwägungen eines Elternteils.
Zwar kann ein Wechselmodell auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden, vorausgesetzt werde aber eine – hier fehlende – ausreichend gute Kommunikation und Kooperation der Eltern und ein entsprechender Kindeswille.
Ein funktionierendes Umgangsmodell, das dem konstant geäußerten Willen der Kinder entspricht, ist nicht zu Gunsten eines Wechselmodells bei mangelnder Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft abzuändern. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 

AZ: 3 UF 144/20                      Beschluss vom 06.07.2021