OLG Frankfurt a.M.: Keine Aufhebung einer im EU-Ausland geschlossenen Minderjährigenehe

5. September 2019

Eine im EU-Ausland nach dem dort geltenden Recht (hier: Bulgarien) wirksam geschlossene Ehe unter Beteiligung eines Minderjährigen kann im Regelfall nicht nach deutschem Recht aufgehoben werden, da das ansonsten verletzte Recht der Ehegatten u.a. auf Freizügigkeit innerhalb der EU zur Annahme einer schweren Härte führen würde. Das Paar hat bereits ein Kind und erwartet ein zweites. Die jungen Leute wollen auch weiterhin mit ihren Kindern zusammenleben. Die Voraussetzungen für eine Eheaufhebung liegen nicht vor. Die Ehe wurde nach dem hier maßgeblichen bulgarischen Recht wirksam geschlossen. Auch dort besteht Ehemündigkeit zwar grundsätzlich erst ab 18 Lebensjahren. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können jedoch mit der Genehmigung eines sogenannten Rayonsrichters die Ehe schließen. Diese Genehmigung liegt hier vor.

Az 5 UF 97                      Beschluss vom 28.07.2019         OLG-Pressemitteilung