OLG Frankfurt a.M. Keine Veranlagung schwieriger Rechtsfragen in das Verfahrenskostenhilfeverfahren

9. Februar 2023

Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Menschen mit mehr und
Menschen mit weniger finanziellen Mitteln bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Die
Bewilligung von Prozess-/Verfahrenskostenhilfe ist davon abhängig, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht
mutwillig erscheint. Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen aber nicht
im Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch
von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. An die Prüfung der
Erfolgsaussichten sind keine überspannten Anforderungen zu stellen. Die Rechtsverteidigung
des Antragsgegners hat dann hinreichende Erfolgsaussicht, wenn der Antrag unzulässig oder
unschlüssig ist, wenn der Antragsgegner das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers in
zulässiger Weise bestreitet oder wenn er Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den
Anspruch zu Fall zu bringen.


Az 6 WF 137/22 Beschluss vom 6.10.2022