OLG Frankfurt/M.: Pilgerreise nach Mekka als Hochzeitsversprechen – Morgengabe nach deutschem Recht nicht anwendbar

11. Juli 2019

Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt. Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt bei anzuwendendem deutschen Sachrecht und nicht prägend ausländischem Hintergrund eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar. Das Versprechen einer Pilgerreise nach Mekka im Rahmen einer islamischen Hochzeitszeremonie stellt ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen dar. Es ist gerichtlich nicht einklagbar, wenn deutsches Sachrecht anzuwenden ist und die Vereinbarung nicht von einem ausländischen Hintergrund geprägt wird. Jedenfalls bedarf ein solches Versprechen bei Anwendung deutschen Rechts der notariellen Form.

Az 8 UF 192/17          Beschluss vom 26.04.2019             OLG-Pressemitteilung