Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG für die Zeit des Getrenntlebens kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Eheleute nahezu ein Drittel der Ehezeit voneinander getrennt gelebt haben. Az 7 UF 115/14, Beschluss vom 22.3.2016
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Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG für die Zeit des Getrenntlebens kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Eheleute nahezu ein Drittel der Ehezeit voneinander getrennt gelebt haben. Az 7 UF 115/14, Beschluss vom 22.3.2016
Rechtsanwalt Norbert Maubach
Fachanwalt für Familienrecht
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